Die sofortige Alarmierung der Ambulanz hätte für die Beschuldigte keinerlei Gefahr oder Belastung bedeutet. Dadurch, dass sie die Ambulanz nicht sofort alarmiert hat, hat sie das ihr Erkennbare und Mögliche nicht vorgekehrt, obwohl das für sie unter den konkreten Umständen zumutbar gewesen wäre. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.»