___ als auch die schlechter ausgebildete Arbeitskollegin F.________ beide davon ausgegangen sind, dass die Beschuldigte selbstverständlich die Ambulanz benachrichtigt habe (G.________: pag. 15, Z. 37-38, pag. 16, Z. 94-99, pag. 60, Z. 47, pag. 61, Z. 76-85, pag. 130, Z. 26-28; F.________: pag. 29, Z. 89-91 und pag. 30, Z. 132). Die Tatmacht lag somit bei der Beschuldigten und es war ihr auch zumutbar, die Ambulanz anzurufen. Die sofortige Alarmierung der Ambulanz hätte für die Beschuldigte keinerlei Gefahr oder Belastung bedeutet.