Die Beschuldigte ist zudem keine unerfahrene Lehrabgängerin, sondern sie verfügt über jahrelange Erfahrung in ihrem Beruf. Und schliesslich gehört die Leistung von pflegerischer (teilweise auch medizinischer) Hilfe resp. von adäquaten Hilfemassnahmen geradezu zu den beruflichen Kernaufgaben einer diplomierten Pflegefachfrau, insbesondere in einem ________ (medizinische Institution) wie hier. Die Hilfeleistung oder dann das richtige und sofortige Aufbieten der nötigen Hilfe gehörte seit vielen Jahren zu den beruflichen Kernaufgaben der Beschuldigten. Dass sie – trotz ihres «Schocks» – durchaus in der Lage gewesen ist, zu telefonieren, hat sie gleich selber demonstriert: