15 «Das Leisten dieser minimalen Hilfeleistung wäre für die Beschuldigte auch zumutbar gewesen: Die Beschuldigte ist diplomierte Pflegefachfrau und hat gemäss eigener Aussage (die Ausbildung miteinberechnet) 16 Jahre Berufserfahrung. Das richtige Verhalten in Notfällen war Gegenstand der Ausbildung der Beschuldigten (pag. 127 Z. 33) und sie kennt auch die Notruf-Telefonnummer 144 schon, seit sie ein Kind war (pag. 127 Z. 36). Natürlich sind solche Situationen wie jene mit Herrn D.________, sel., mit der sich die Beschuldigte hier konfrontiert sah, nicht alltäglich.