Dass sie selber erste Hilfe leiste und am Patienten Wiederbelebungsmassnahmen hätte durchführen sollen, wird ihr in der Anklageschrift/im Strafbefehl nicht vorgeworfen. Vielmehr wird ihr einzig zum Vorwurf gemacht, dass sie die Ambulanz nicht sofort nach Entdeckung des Vorfalls informiert habe. Dieses sofortige Handeln war ihr denn auch ohne weiteres zumutbar. Die Vorinstanz hielt zur Zumutbarkeit richtigerweise fest (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung):