Die Beschuldigte selbst bekräftige anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass bei D.________ sel. keine Suizidtendenzen bestanden hätten (pag. 209 Z. 16). Ein Unfall konnte mit anderen Worten zu keiner Zeit mit Sicherheit ausgeschlossen werden, womit auch unter diesem Gesichtspunkt die Hilfspflicht der Beschuldigten nicht entfiel. Als minimale Hilfeleistung durfte von der Beschuldigten verlangt werden, unverzüglich nach der Entdeckung die Rettungsdienste aufzubieten. Dass sie selber erste Hilfe leiste und am Patienten Wiederbelebungsmassnahmen hätte durchführen sollen, wird ihr in der Anklageschrift/im Strafbefehl nicht vorgeworfen.