Die Hilfspflicht erlischt nicht, solange nicht klar ist, dass die betroffene Person offensichtlich nicht mehr hilfsbedürftig ist. Sicheres Wissen über einen Suizid, der durch eine urteilsfähige Person begangen worden war und die Hilfspflicht hätte entfallen lassen, bestand vorliegend ebenfalls nicht. So ist aufgrund der Akten weder davon auszugehen, dass der Patient vorgängig Suizidabsichten geäussert hätte, noch durfte die Beschuldigte mangels konkreter Anzeichen davon ausgehen, dass Herr D.________ sel. freiwillig aus dem Leben geschieden war. Die Beschuldigte selbst bekräftige anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass bei D.___