Ob der Patient in diesem Moment tatsächlich noch lebte oder bereits verstorben war, kann – wie gezeigt – im Nachhinein gestützt auf die Fachberichte nicht mehr abschliessend festgestellt werden. Dass unter den gegebenen Umständen aber jedenfalls die Möglichkeit des Überlebens des Fenstersturzes bestanden hat und somit von einer bestehenden Hilfspflicht der Beschuldigten auszugehen ist, hat auch die Verteidigung vor der Vorinstanz zu recht nicht bestritten (pag. 134). Die Hilfspflicht erlischt nicht, solange nicht klar ist, dass die betroffene Person offensichtlich nicht mehr hilfsbedürftig ist.