Die durch den Fenstersturz (möglicherweise) eingetretene Lebensgefahr war für die Beschuldigte also subjektiv ohne weiteres erkennbar, zumal sich der Patient nach Aussagen der Beschuldigten am Boden liegend nicht mehr bewegte. Ob im Zeitpunkt des Auffindens des Gestürzten tatsächlich noch Vitalfunktionen vorhanden waren, konnte weder die Beschuldigte sicher verneinen, noch wäre das Überleben eines solchen Sturzes nach objektiver Betrachtung von Vornherein sicher auszuschliessen. Ob der Patient in diesem Moment tatsächlich noch lebte oder bereits verstorben war, kann – wie gezeigt – im Nachhinein gestützt auf die Fachberichte nicht mehr abschliessend festgestellt werden.