Diese Gefahr hat sich denn auch realisiert und D.________ sel. ist in der Folge tatsächlich verstorben, was zwar für die Erfüllung des Tatbestandes nicht wesentlich aber für die Annahme einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr dennoch von Relevanz ist. Die durch den Fenstersturz (möglicherweise) eingetretene Lebensgefahr war für die Beschuldigte also subjektiv ohne weiteres erkennbar, zumal sich der Patient nach Aussagen der Beschuldigten am Boden liegend nicht mehr bewegte.