14 war, weil der gestürzte bereits tot war), der Täter bzw. die Täterin strafbar ist, wenn für ihn bzw. sie ex ante nicht völlig klar war, dass kein Bedürfnis für die Hilfeleistung bestanden hat. Mit anderen Worten ist vorliegend eine ex-ante-Betrachtung aus der damaligen Sicht der Beschuldigten entscheidend. Der Patient schwebte aus der subjektiven Wahrnehmung der Beschuldigten nach seinem Fall aus 7 Metern Höhe in grosser Gefahr, an den Folgen des Sturzes zu versterben. Diese Gefahr hat sich denn auch realisiert und D._____