Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) soll die Frage, ob eine Hilfspflicht besteht, aus der ex-ante-Perspektive beantwortet werden. Das heisst, selbst dann, wenn die Hilfe ex post betrachtet nicht geboten war (also in Tat und Wahrheit keine Hilfe [mehr] nötig