16. Subsumtion der Kammer 16.1 Die Erfüllung des objektiven Tatbestands Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes ist nicht bestritten. Die Kammer erachtet diesen vorliegend und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erfüllt. Es gilt sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss erstelltem Sachverhalt, lässt sich objektiv nicht bestimmen, ob bei D.________ sel. (noch) Lebensgefahr bestanden hat oder er unmittelbar nach dem Sturz gestorben ist. Wie die Vorinstanz treffend festgehalten hat (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) soll die Frage, ob eine Hilfspflicht besteht, aus der ex-ante-Perspektive beantwortet werden.