_ ist, der die Situation einschätzen kann und entsprechende Hilfe anfordern kann» (Ziff. 2.6.2). Die situationsbedingte Herbeiziehung angemessener Hilfe gehört mit andere Worten zu den grundlegendsten Aufgaben und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des Pflegefachpersonals. Sodann gilt es festzuhalten, dass beim Suizid, begangen durch eine urteilsfähige Person, nach einhelliger Ansicht der Lehre die Hilfspflicht entfällt. Urteilsunfähigkeit kann nur unterstellt werden, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen wie z.B. Kindesalter o.ä. (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 41).