13 19. Januar 2022 E. 2.3.2, m.w.H.). Bei Ärzten, Medizinalpersonen und anderen medizinisch Gebildeten scheint es angezeigt, dass ihre erhöhte Leistungsfähigkeit das Ausmass der ihnen möglichen Hilfeleistung bestimmt (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 43, m.w.H.). Die Gebotenheit unverzüglichen Handelns, namentlich der Avisierung einer Ambulanz, muss gemäss