Täter ist grundsätzlich der Verletzer. Darüber hinaus gilt eine allgemeine Hilfspflicht nur in Extremsituationen, nämlich dort, wo ein Mensch in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt und ein Untätigbleiben der Mitmenschen deshalb besonders stossend oder unerträglich wäre (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 8 m.w.H.). Ärzte aber auch das Pflegepersonal haben nach einhelliger Lehrmeinung und Rechtsprechung typische Fürsorge- und Beistandspflichten, die zugleich gar Garantenpflichten aus Vertrag sind (TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 242).