Es geht eigentlich nicht primär um Rechtsgüterschutz, sondern um Respekt vor dieser moralischen Verpflichtung. Das zeigt sich in der Ausgestaltung des Tatbestands als abstraktem Gefährdungsdelikt und dem entsprechenden Verzicht auf ein Erfolgserfordernis: Es spielt für die Tatbestandsverwirklichung keine Rolle, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre, sondern nur, dass nicht geholfen wurde (BSK StGB-MAEDER, Art. 128 N 8). Täter ist grundsätzlich der Verletzer.