14. Vorbringen der Verteidigung In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschuldigte durch ihre Verteidigung im Wesentlichen, vorsätzlich gehandelt zu haben, indem sie helfen bzw. korrekt handeln wollte und auch entsprechende Hilfeleistungen durch Avisierung der ihr vorgesetzten Person – welche über eine Ausbildung für das Leisten von Nothilfe verfüge – vorgenommen habe. Sie sei in einem Schockzustand, völlig aufgelöst und blockiert gewesen und habe die Situation nicht alleine bewältigen können. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich