zum Zeitpunkt als die Beschuldigte ihn am Boden liegend entdeckt hatte, bereits tot war oder objektiv (noch) eine Lebensgefahr bestand. Weder G.________ noch der Rettungsdienst konnten bei ihrer Ankunft bei D.________ sel. noch Vitalfunktionen feststellen. Die Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, sie habe ihn «einfach von Oben regungslos gesehen» (pag. 65 Z. 84). Sie habe aber nicht gewusst, ob er noch gelebt habe, einzig ihr Bauchgefühl habe ihr gesagt, dass er tot sei (pag. 65 Z. 87 ff.). Die Beschuldigte hat sich sodann zu keinem Zeitpunkt zu D.________ sel. begeben und diesen lediglich aus einer Distanz von ca. 7 Metern und dazu im Dunkeln gesehen (pag. 65 Z. 76 ff.).