(medizinische Institution) in C.________ andererseits, ist im Ergebnis auf die Aussagen von G.________ abzustellen, wonach die Ambulanz anlässlich der zwei Telefonate kein Thema gewesen ist. Damit ist auch erstellt, dass G.________ der Beschuldigten nicht aufgefordert hat, sie solle mit der Avisierung der Ambulanz zuwarten. An dieser Stelle gilt es (ergänzend) festzuhalten, dass weder aufgrund der objektiven noch der subjektiven Beweismittel abschliessend feststeht, ob D.________ sel. zum Zeitpunkt als die Beschuldigte ihn am Boden liegend entdeckt hatte, bereits tot war oder objektiv (noch) eine Lebensgefahr bestand.