lediglich über den Vorfall in Kenntnis setzen sollte (pag. 29 Z. 88 ff.; pag. 30, Z. 113 f.). Insgesamt erscheinen diese Aussagen als nur schwer in ein stimmiges Ganzes zu bringen. Ihre Aussagen sind nicht vollends nachvollziehbar und insgesamt nur wenig glaubhaft. Zusammenfassend kann somit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung gefolgt werden, wonach die Aussagen von G.________ insgesamt als deutlich glaubhafter einzustufen sind als jene der Beschuldigten. Wegen der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten einerseits und dem Ablauf der Geschehnisse nach dem Eintreffen von G.________ beim E.________ (medizinische Institution) in C.___