, lässt einzig den Schluss zu, dass G.________ jederzeit und ohne Einschränkung davon überzeugt war, dass die Ambulanz durch die Beschuldigte bereits gerufen wurde, die Polizei dadurch automatisch informiert und bereits vor Ort sein werde, wenn sie selber dort eintrifft. Auch kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie ausführt, G.________'s Haltung dazu, dass die Ambulanz erst nach ihrem Eintreffen avisiert worden ist (vgl. pag. 16 Z. 94 ff.), wirke ehrlich und nicht so, als ob sie sich gedacht haben könnte, mit der Alarmierung der Ambulanz könne gewartet werden, bis sie in C.________ beim E.________ (medizinische Institution) eingetroffen sei.