An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte G.________, die Ambulanz hätte vor ihr dort sein müssen, weil die Ambulanz wie sie auch aus I.________ komme. Deshalb sei sie dann auf die Idee gekommen, dass wohl gar nicht avisiert worden sei (pag. 131 Z. 10 ff.). Diese Gedankengänge sind ohne weiteres schlüssig und nachvollziehbar. Auch die von G.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aufgeworfene Gegenfrage, aus welchen Gründen sie der Beschuldigten hätte sagen sollen, sie solle die Ambulanz nicht avisieren, das sei unlogisch für sie (pag. 60 f. Z. 49 ff.), lässt einzig den Schluss zu, dass G.______