129 f. Z. 39 ff.). Diese wiedergegebenen Gesprächsinhalte machen vor dem Hintergrund, dass sie von Anfang an das Alarmieren der Ambulanz als Selbstverständlichkeit vorausgesetzt hat, durchwegs Sinn und sind in sich stimmig. Dass sie selber davon ausging, dass die Ambulanz informiert worden sei, schildert G.________ überzeugend wie folgt: «Ich fragte Frau A.________, ob die Ambulanz komme?! Aufgrund der Reaktion von Frau A.________ und aufgrund des Umstandes, dass die Ambulanz noch nicht vor Ort war, wollte ich dies unverzüglich machen, worauf dann Frau A.________ ihr Telefon nahm und diese avisierte» (pag. 16 Z. 88 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte G.___