in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen nach Ansicht der Kammer als glaubhaft eingestuft werden können. G.________ schildert nachvollziehbar, widerspruchsfrei und gleichbleibend, dass die Ambulanz im Rahmen der beiden Telefonate kein Thema gewesen sei. Die Polizei sei erst im zweiten Telefonat thematisiert worden. So habe die Beschuldigte sie beim zweiten Anruf gefragt, ob sie die Polizei benachrichtigen müsse. Sie habe dies – ausgehend davon, dass die Ambulanz verständigt werde bzw. worden sei – verneint und gesagt, die Polizei werde automatisch informiert (pag. 15 Z. 31 ff.; pag. 60 Z. 38 ff.; pag. 129 f. Z. 39 ff.).