10 f.) – nachträglich eine Erklärung dafür suchen würde, weshalb sie so und nicht anders gehandelt hat. Insgesamt kann diesen Ausführungen der Beschuldigten zu den Inhalten der Telefongespräche – welche sie im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme noch einmal bestätigte (pag. 204 ff.) und in ihrer Gesamtheit kein logisches Ganzes ergeben – somit kein Glaube geschenkt werden. Ausschlaggebend ist, dass die Aussagen von G.________ in Anlehnung an die vorinstanzlichen Erwägungen nach Ansicht der Kammer als glaubhaft eingestuft werden können.