So macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte zu F.________ gesagt haben soll, dass sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren müsse, wenn doch nur kurz zuvor die Anweisung ergangen sein soll, dies eben gerade nicht zu tun. Auch erscheint es unter dieser Prämisse schlicht unsinnig, wenn die Beschuldigte dann trotz der angeblichen Anweisung ihrer Vorgesetzten diese noch ein zweites Mal anruft und noch einmal genau dasselbe nachfragt, namentlich ob sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren solle. Die Aussagen lassen vielmehr den Eindruck entstehen, als ob die Beschuldigte – im Bewusstsein einen Fehler gemacht zu haben (pag. 25 Z. 241 f.; pag. 206 Z. 30