Diese sei total geschockt gewesen und habe nicht gewusst, was zu machen sei. Danach habe die Beschuldigte nochmals G.________ angerufen. Diesmal aber aufs Handy. Sie habe sie nochmals gefragt, ob sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren solle. Darauf habe Frau G.________ geantwortet, dass sie gleich da sei (pag. 22 Z. 88 ff.). Diese Aussage zum Kernthema erscheint in sich unlogisch. So macht es keinen Sinn, dass die Beschuldigte zu F.________ gesagt haben soll, dass sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren müsse, wenn doch nur kurz zuvor die Anweisung ergangen sein soll, dies eben gerade nicht zu tun.