Zur hier im Zentrum stehenden Frage, ob G.________ die Beschuldigte explizit angewiesen habe, die Ambulanz und die Polizei nicht zu avisieren, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe G.________ beim ersten Gespräch am Telefon gefragt, ob sie der Ambulanz und der Polizei telefonieren solle. Darauf habe G.________ gesagt, dass sie warten solle, sie komme gleich. Nachdem das Telefonat beendet gewesen sei, habe die Beschuldigte zu ihrer Kollegin gesagt, dass sie die Ambulanz und die Polizei alarmieren müsse. Diese sei total geschockt gewesen und habe nicht gewusst, was zu machen sei.