Zu diesem Aussageverhalten passt, dass die Beschuldigte zunächst angab, den Patienten erst bei einem Rundgang um 05:00 Uhr entdeckt zu haben, was die Dauer der verzögerten Alarmierung zu ihren Gunsten wesentlich verringern würde. Erst auf Vorhalt, wonach das Telefon bei G.________ bereits um 04:42 Uhr eingegangen sei, gab sie zu, dann werde es wohl so gewesen sein (pag. 23 Z. 134 ff.). Zur hier im Zentrum stehenden Frage, ob G.________ die Beschuldigte explizit angewiesen habe, die Ambulanz und die Polizei nicht zu avisieren, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe G._____