17 Z. 151 f.). Das Aussageverhalten der Beschuldigten scheint nach Ansicht der Kammer vielmehr darauf gerichtet zu sein, sich selber nicht zu belasten. In welcher strafrechtlich relevanten Situation sie sich befand, war ihr nämlich bereits anlässlich dieser ersten Einvernahme bewusst, zumal sie selber zugab, einen Fehler gemacht zu haben (pag. 25 Z. 241 f.). Zu diesem Aussageverhalten passt, dass die Beschuldigte zunächst angab, den Patienten erst bei einem Rundgang um 05:00 Uhr entdeckt zu haben, was die Dauer der verzögerten Alarmierung zu ihren Gunsten wesentlich verringern würde.