In Anlehnung an die vorinstanzliche Urteilsbegründung ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es liegt nicht nahe, dass die Beschuldigte, damals als Auskunftsperson belehrt, Falschaussagen macht, sich mithin selber strafbar macht, um ihre Vorgesetzte vor Problemen zu bewahren. Dies liesse sich auch nicht mit der Reaktion der Beschuldigten vereinbaren, wonach sie G.________ vorwarf, diese habe sie «fertig gemacht», weil sie ihr die Anweisung gegeben habe, nach D.________ sel. zu schauen (pag. 16 Z. 84 f.). Die Beschuldigte habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie schuld an ihrem Zustand sei (pag. 17 Z. 151 f.).