9 diese zweite Version stimmt mit den Aussagen von G.________ überein (siehe dazu nachfolgend). Auf Frage, weshalb sie vorhin etwas Anderes erzählt habe, gibt sie an, damit ihre Chefin keine Probleme bekomme bzw. weil sie diese schützen wollte (pag. 22 f. Z. 106 ff., pag. 212 f. Z. 42 ff.). In Anlehnung an die vorinstanzliche Urteilsbegründung ist diese Aussage als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, denn es liegt nicht nahe, dass die Beschuldigte, damals als Auskunftsperson belehrt, Falschaussagen macht, sich mithin selber strafbar macht, um ihre Vorgesetzte vor Problemen zu bewahren.