zu reanimieren und dass man jetzt die Ambulanz alarmieren soll. Das habe ich danach gemacht» (pag. 22 Z. 102-104). Auf Vorhalt der Polizei, dass sie diesbezüglich widersprüchliche Angaben mache, gab die Beschuldigte zu, sie habe die Ambulanz erst angerufen, nachdem G.________ bei ihr gewesen sei (pag. 22 f. Z. 106 ff.). Erst