65 Z. 55 ff.). Danach sei sie ins Büro gegangen, habe das Telefon in die Hand genommen und Frau G.________ angerufen (pag. 65 Z. 60 ff.). Zwar ist der Umstand, ob zuerst die Vorgesetzte oder die Arbeitskollegin informiert wurde und ob dies vor oder nach dem Blick aus dem Fenster geschah, für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht wesentlich. Diese Aussagesequenz zeigt jedoch exemplarisch ein unstetiges und somit auch wenig glaubhaftes Aussageverhalten der Beschuldigten auf. Dafür können noch weitere Beispiele angeführt werden: