der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erscheint insgesamt als nachvollziehbar und es kann vorab darauf verwiesen werden. Hervorzuheben und zu ergänzen ist Folgendes: Die Aussagen der Beschuldigten sind stellenweise widersprüchlich: So schildert sie bspw. den Ablauf der Meldungen an Drittpersonen, nachdem sie den Fenstersturz des Patienten bemerkt habe, nicht kongruent. In ihrer ersten Einvernahme beschreibt sie zunächst, sie sei um 05.00 Uhr erneut in das Zimmer von Herrn D.________ sel. gegangen und habe gesehen, dass das Fenster seines Zimmers offen gestanden habe.