_ keine direkten Zeugen gebe. Es handelt sich folglich um eine klassische Aussage gegen Aussage Konstellation, bei welcher in Bezug auf die sich gegenüberstehenden Ausführungen der am Gespräch direkt beteiligten Personen, namentlich der Beschuldigten und G.________, eine Aussagenwürdigung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vertieft aus, weshalb sie nicht auf die Aussagen der Beschuldigten abstelle und die Aussagen von G.________ für insgesamt glaubhafter erachte (vgl. S. 8 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).