8 D.________ sel. aus dem Fenster gelangte bzw. stürzte, könne rechtsmedizinisch nicht geklärt werden, womit die Todesart unklar bleibe (pag. 95). 13.2 Würdigung der subjektiven Beweismittel Die Vorinstanz hält zu recht fest, dass es für die beiden Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und G.________ keine direkten Zeugen gebe.