Hier massgeblich ist aber die Meldung der Beschuldigten an den Rettungsdienst, welcher, wie erwähnt, bereits um 05:04 Uhr erfolgte, womit die Verzögerung rund 22 Minuten betrug. Den objektiven Beweismitteln kann weiter entnommen werden, dass der Rettungsdienst beim Eintreffen keine Vitalfunktionen bei D.________ sel. mehr feststellen konnte (pag. 4). D.________ sel., geb. am ________, war seit ________ im E.________(medizinische Institution) in C.________ untergebracht. Er war im Zeitpunkt seines Todes an Covid-19 erkrankt. Gemäss dem Rapport Forensik vom 24. Mai 2020 (pag.