15 Z. 31) bis zum Aufbieten der Ambulanz um 05:04 Uhr verstrichen somit rund 22 Minuten. Auf die von der Vorinstanz alternativ in den Raum gestellte Dauer von 29 Minuten kann hingegen nicht abgestellt werden, da es sich bei dieser späteren Meldung um diejenige an die Polizei (Regionale Einsatzzentrale Bern, REZ) handelte, welche gemäss Polizeirapport um 05:11 Uhr durch den Rettungsdienst H.________ erfolgte (pag. 2 und 88). Hier massgeblich ist aber die Meldung der Beschuldigten an den Rettungsdienst, welcher, wie erwähnt, bereits um 05:04 Uhr erfolgte, womit die Verzögerung rund 22 Minuten betrug.