13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Anhand der objektiven Beweismittel alleine lässt sich nicht vollständig rekonstruieren, was sich in den frühen Morgenstunden des 25. Aprils 2020 im E.________(medizinische Institution) in C.________ genau abgespielt hat. Aus den objektiven Beweismitteln, namentlich dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 14. Mai 2020 (pag. 09 ff.) lässt sich aber immerhin schliessen, dass der Rettungsdienst H.________ um 05:04 Uhr kontaktiert wurde (pag. 12). Die Kantonspolizei Bern erhielt sodann um 05:11 Uhr Kenntnis über den Vorfall (vgl. Meldezeit gemäss