Der Vollständigkeit halber gilt es Folgendes festzuhalten: Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (zum Ganzen HOFER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. A. 2014, N 58 und N 61 zu Art. 10 StPO, m.w.