Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen der Beschuldigten (pag. 20 ff.; 63 ff.; 126 ff. sowie Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung, pag. 204 ff.), der Zeugin G.________ (pag. 14 ff.; 59 ff.; 129 ff.) sowie der Zeugin F.________ (pag. 27 ff.) vor. F.________ wurde nie parteiöffentlich einvernommen. Die Verteidigung der Beschuldigten verzichtete jedoch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf ihr Konfrontationsrecht (pag. 134) und macht ein solches auch oberinstanzlich nicht geltend (pag. 202 ff.).