10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammenfassend zum Ergebnis, dass weder auf die Aussagen der Beschuldigten noch auf diejenigen der Zeugin F.________, welche in besagter Nacht als Pflegehelferin im E.________ (medizinische Institution) arbeitete, abzustellen sei, sondern vielmehr auf diejenigen der Zeugin G.________, welche aussagte, anlässlich der zwei mit der Beschuldigten geführten Telefonate sei die Ambulanz kein Thema gewesen.