9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten und beweismässig zu klären ist demgegenüber, warum die Beschuldigte die Ambulanz nicht früher avisiert hat und was der genaue Gesprächsinhalt der beiden Telefonate zwischen der Beschuldigten und G.________ gewesen ist. Die Beschuldigte machte sowohl vor der Vorinstanz (pag. 127 f. Z. 40 ff.) als auch vor der Berufungsinstanz (pag. 206 Z. 29 ff.) geltend, sie habe die Ambulanz nicht sogleich avisiert, weil G.________ ihr am Telefon gesagt habe, sie solle damit warten, da sie gleich vor Ort in C.________ sei. Demgegenüber führt G._____