Die Beschuldigte war durch die Situation unbestrittenermassen «geschockt» bzw. überfordert und war selber nicht in der Lage, sich zum Opfer zu begeben und dessen Zustand abzuklären oder ihm selber physisch zu helfen. Die Beschuldigte rief die Ambulanz an, nachdem G.________ vor Ort eingetroffen war und feststellte, dass die Rettungsdienste noch nicht informiert worden waren. G.________ führte in der Folge unter Beachtung der nötigen Schutzvorkehrungen aufgrund der Covid-Erkrankung am Patienten die Herzmassage durch, bis der Rettungsdienst eintraf und übernahm.