Sie habe davon ausgehen dürfen/müssen, dass er durch den Sturz nicht unmittelbar tödliche Verletzungen erlitten habe und ihm deshalb durch rasche erste Hilfe, d.h. notfall-medizinische Massnahmen, noch hätte geholfen und so sein Leben noch hätte gerettet werden können. Auch wenn die Beschuldigte durch die Situation «geschockt» bzw. überfordert gewesen und nicht in der Lage gewesen sei, sich selber zum Opfer hinzubegeben und dessen Zustand abzuklären oder ihm selber physisch zu helfen, hätte sie zumindest sofort die Ambulanz/den Rettungsdienst zwecks lebensrettender Sofort-