Die Beschuldigte, Pflegerin mit entsprechender medizinischer Ausbildung, soll aufgrund ihrer vorherigen Kontrollgänge gewusst haben, dass seit dem Sturz von Herrn D.________ sel. erst wenige Minuten (bis maximal 1 Stunde) verstrichen waren. Sie habe davon ausgehen dürfen/müssen, dass er durch den Sturz nicht unmittelbar tödliche Verletzungen erlitten habe und ihm deshalb durch rasche erste Hilfe, d.h. notfall-medizinische Massnahmen, noch hätte geholfen und so sein Leben noch hätte gerettet werden können.