Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. Juni 2022 wurde der Beschuldigten mitgeteilt, dass sich die Kammer im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung vorbehält, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des Versuchs zu würdigen und gewährte der Beschuldigten hierzu das rechtliche Gehör. Rechtsanwältin B.________ verzichtete namens der Beschuldigten auf Bemerkungen zum Würdigungsvorbehalt (pag. 202). 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung