Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Ein Wechsel der rechtlichen Würdigung bei unverändertem Anklagesachverhalt erscheint u.a. zulässig von Vollendung zu Versuch (vgl. BSK StPO-HAURI/VENETZ, Art. 344 StPO N 5). Allerdings ist das Gericht verpflichtet, den Parteien zu eröffnen, wenn es möglicherweise den Sachverhalt rechtlich anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (vgl. Art. 344 StPO). Diese Bestimmung findet auch im Berufungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 379 StPO).